Kompensation

Kompensation
Ausgleich

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Kom|pen|sa|ti|on 〈f. 20
1. Ausgleich, Aufhebung (von Wirkungen)
2. Erstattung, Ausgleich, Vergütung, Verrechnung
3. Ausgleich anatomischer od. funktioneller Störungen eines Organs od. Organteiles durch gesteigerte Tätigkeit eines anderen Organes od. Organteiles; Ggs Dekompensation
4. 〈Psych.〉 Ausgleich einer bewussten od. unbewussten Unsicherheit durch betont entgegengesetztes Verhalten
● seine Großspurigkeit ist reine \Kompensation [<lat. compensatio „Ausgleich“; → kompensieren]

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Kom|pen|sa|ti|on, die; -, -en [lat. compensatio = Ausgleichung, Gegenzählung, zu: compensare, kompensieren] (bildungsspr., Fachspr., bes. Med., Physik, Psychol., Wirtsch.):
Kompensierung, Ausgleich.

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Kompensation
 
[lateinisch »Ausgleichung«, »Gegenzählung«] die, -/-en,  
 1) allgemein: Ausgleich (eines Fehlers oder Schadens).
 
 2) Bankwesen: Verrechnung von Kauf- und Verkaufsaufträgen für ein bestimmtes Wertpapier durch die Bank als Kommissionär. Lediglich überschießende Salden werden als Aufträge über die Börse abgewickelt. Seit 1968 sind solche Kompensationsgeschäfte der Banken nicht mehr möglich, da diese sich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen freiwillig verpflichtet haben, Kundenaufträge grundsätzlich über die Börse auszuführen (»Börsenzwang«).
 
 3) Medizin: körpereigene Reaktionen zum Ausgleich funktioneller Störungen oder organischer Defekte (Dekompensation).
 
 4) Messtechnik: Kompensationsmethode.
 
 5) Psychologie: in der Individualpsychologie A. Adlers Bezeichnung für einen psychischen Vorgang, der darauf zielt, Minderwertigkeitsgefühle aufgrund empfundener körperlicher und/oder psychischer Mängel durch besondere Leistungen auf einem anderen, v. a. auf sozialem und geistigem Gebiet, auszugleichen. Übersteigertes Streben nach Vollwertigkeit, Geltung und Macht (Über- beziehungsweise Fehlkompensation) kann zu neurotischen Fehlentwicklungen führen (Kompensationsneurose).
 
 6) Recht: 1) Strafrecht: Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei wechselseitig und schuldhaft begangenen Straftaten. Eine Kompensation ist insbesondere möglich, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird (§ 199 StGB) oder wenn eine leichte Körperverletzung mit einer solchen, eine Beleidigung mit einer leichten Körperverletzung oder eine leichte Körperverletzung mit einer Beleidigung auf der Stelle erwidert wird; ähnlich bei der fahrlässigen Körperverletzung (§ 233 StGB). 2) Zivilrecht: der schadensrechtliche Ausgleich durch Geld, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution) nicht möglich oder nicht genügend ist (§§ 249, 251 BGB, Kompensationsprinzip); auch Bezeichnung für die Aufrechnung.
 

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Kom|pen|sa|ti|on, die; -, -en [lat. compensatio = Ausgleichung, Gegenzählung, zu: compensare, ↑kompensieren]: a) (Psych.) Ausgleich körperlicher od. seelischer Mängel durch besondere Leistungen auf anderem, bes. sozialem u. geistigem Gebiet (zur Bewältigung von Minderwertigkeitsgefühlen): Die nächtlichen Heldentaten erweisen sich als -en zur furchtsamen Haltung des wachen Lebens (Graber, Psychologie 74); b) (Wirtsch.) Ausgleich durch Verrechnung od. Entschädigung; c) (Physik) Ausgleich einer Wirkung durch eine Gegenwirkung [gleicher Art]; d) (Med.) Ausgleich einer gestörten Organfunktion durch das Organ selbst od. durch Medikamente.

Universal-Lexikon. 2012.

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